AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der IEC GmbH
§ 1 Geltung
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") enthalten die zwischen Ihnen und uns, der IEC GmbH, Bahnhofstr. 11, 71737 Kirchberg an der Murr, Deutschland, ausschließlich geltenden Bedingungen für alle zwischen Ihnen und uns geschlossenen Verträge, Lieferungen, Leistungen und Angebote. Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit Ihnen über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Diese AGB gelten nur, wenn Sie Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen von Ihnen oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Allgemeine Geschäftsbedingungen von Ihnen oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt Ihrer Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der Ihnen zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müssen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Die Präsentation unserer Waren auf unserer Website https://www.iec-germany.de/shop/, in unseren Katalogen oder unseren sonstigen Werbeträgern, Angeboten oder Kostenvoranschlägen stellt kein bindendes Angebot unsererseits dar. Sie geben mit Ihrer Bestellung an uns ein bindendes Angebot ab.
(2) Ein Vertrag zwischen Ihnen und uns kommt erst mit der Abgabe einer ausdrücklichen gesonderten Annahmeerklärung durch uns zustande, die per Fax, E-Mail oder schriftlich erfolgt.
(3) Mit Ausnahme der Geschäftsführung sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, von diesen AGB abweichende Abreden zu treffen.
(4) Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z.B. Abbildungen) in unseren Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine zugesagten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(5) Wir behalten uns das Eigentum und/oder Nutzungsrechte an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie Ihnen zur Verfügung gestellten Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Sie dürfen diese Unterlagen und Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen, nutzen lassen oder vervielfältigen. Sie haben auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von Ihnen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk (EXW Incoterms 2020) zuzüglich Verpackung, gesetzlicher Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben, sofern wir diese für Sie übernehmen.
(2) Die Berechnung unserer Preise erfolgt auf Grundlage unserer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Konditionen und ggf. Wechselkursen. Wenn wir mit Ihnen vereinbaren, dass die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis an gegebenenfalls veränderte Bedingungen (z.B. unseren Beschaffungskosten; Wechselkursen) anzupassen.
(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist zu bezahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Mangels entsprechender Vereinbarung hat die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung bzw. Leistungserbringung und Stellung einer ordnungsgemäßen Rechnung zu erfolgen.
(4) Im Falle des Zahlungsverzugs haben Sie Verzugszinsen in Höhe von 9 (neun) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu bezahlen. Ferner können wir eine Pauschale in Höhe von 40 Euro berechnen. Wir behalten uns die Geltendmachung höherer Zinsen und/oder eines weiteren Schadens vor. Die Pauschale nach Satz 2 wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche Ihre Kreditwürdigkeit wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch Sie aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Lieferungen durch uns erfolgen ab Werk. Auf Ihr Verlangen und auf Ihre Kosten versenden wir die Ware an einen anderen Bestimmungsort. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder einen sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung Ihrer Verpflichtungen voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(4) Ist eine bestellte Ware nicht verfügbar, weil wir von unserem Lieferanten ohne unser Verschulden nicht beliefert werden, können wir vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall werden wir Sie hierüber unverzüglich informieren und eine bereits erbrachte Leistung unverzüglich erstatten.
(5) Ihre Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Falle des Lieferverzugs oder von Unmöglichkeit bestehen nach Maßgabe von § 7.
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 71737 Kirchberg an der Murr, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf Sie über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen haben.
(4) Lagerkosten tragen Sie, wenn Sie in Verzug geraten.
(5) Die Sendung wird von uns nur auf Ihren ausdrücklichen Wunsch und auf Ihre Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
§ 6 Gewährleistung
(1) Für Ihre Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem unsere über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.
(3) Sofern ein beidseitiges Handelsgeschäft vorliegt, setzen Ihre Mängelansprüche voraus, dass sie Ihren gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB nachgekommen sind. Zeigt sich bei der Untersuchung der Kaufsache oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht haben Sie offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumen Sie jeweils die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(4) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten.
(5) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass Sie den fälligen Kaufpreis bezahlt haben. Sie sind jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(6) Sie haben uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung haben Sie uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
(7) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch Ihr Mangelbeseitigungsverlangen als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten von Ihnen ersetzt verlangen.
(8) Ihre Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 7 Sonstige Haftung
Wir haften – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 5.
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der Bestimmungen dieses § 7 nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen und vertrauen dürfen); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben sowie bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Die Regelungen dieses § 7 gelten für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen entsprechend.
(5) Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadenersatzhaftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und/oder Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter, bei Arglist des Verkäufers, für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher und für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für Ihre vertraglichen und außervertraglichen Schadensersatzansprüche, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
(4) Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß § 7 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor („Vorbehaltsware“). Bei vertragswidrigem Verhalten Ihrerseits, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf Ihre Verbindlichkeiten bei uns – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter haben Sie uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
(3) Sie sind berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; Sie treten uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die Ihnen aus der Weiterveräußerung gegen Ihre Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleiben Sie auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommen, nicht in Zahlungsverzug geraten und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass Sie uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilen.
(4) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch Sie wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inkl. Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
(5) Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inkl. Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache von Ihnen als Hauptsache anzusehen ist, sind Sie und wir uns bereits jetzt einig, dass Sie uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache übertragen. Wir nehmen diese Übertragung hiermit an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache werden Sie für uns verwahren.
(6) Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter müssen Sie auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haften Sie für diese Kosten.
(7) Wenn Sie dies verlangen, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen Sie um mehr als 10% übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.
§ 10 Schutzrechte
(1) Sie erkennen unsere Schutzrechte an allen von uns zur Verfügung gestellten eigenen Unterlagen und Mustern, Konstruktionen, Plänen, Zeichnungen, Formen, Modellen, Fertigungsunterlagen, Fertigungsmaterialien und -verfahren, Prüfplänen sowie an sonstigen Knowhow-Informationen („Schutzrechte“) an. Sie werden insoweit weder selbst Schutzrechte eintragen noch Dritte dabei unterstützen. Dies gilt auch, wenn wir eintragungsfähige Neuschöpfungen noch nicht zum entsprechenden Schutzrecht angemeldet haben.
(2) Die Weitergabe oder das Zugänglichmachen von Schutzrechten an Dritte, gleich in welcher Form, ist verboten, sofern wir der Weitergabe nicht ausdrücklich zuvor zugestimmt haben.
(3) Die Nutzung des Namens sowie unserer Logos und Zeichen durch Sie bedarf unserer schriftlichen ausdrücklichen vorherigen Zustimmung.
§ 11 Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen
(1) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen, Informationen und sonstigen Unterlagen, die wir Ihnen im Rahmen eines Auftrags oder dessen Anbahnung zur Verfügung stellen sowie an sonstigen Gegenständen, die wir Ihnen übergeben (insgesamt „Geschäftsgeheimnisse“) behalten wir uns Eigentums- und ggf. Urheberrechte vor. Derartige Geschäftsgeheimnisse sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden. Sie verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Geschäftsgeheimnisse von uns oder unseren Auftraggebern zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur bestimmungsgemäß für den vertraglichen Zweck zu verwenden. Gegenüber Dritten sind die Geschäftsgeheimnisse geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung unserer geschäftlichen Beziehung. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den Geschäftsgeheimnissen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
(2) Geschäftsgeheimnisse sind bis zu ihrer Rückgabe auf Ihre Kosten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen die Kenntnisnahme Dritter, Zerstörung und Verlust zu sichern und zu versichern.
§ 12 Datenschutz; Compliance
(1) Sie verpflichten sich, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einhalten. Sie werden insbesondere alle notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreifen, um Geschäftsgeheimnisse nach dem Stand der Technik vor dem unbefugten Zugriff Dritter, Verlust, Beschädigung oder Vervielfältigung zu schützen.
(2) Sie haben alle Mitarbeiter nach einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu belehren und schriftlich zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Diese Erklärungen sind uns auf Verlangen vorzulegen.
(3) Sie sind im Rahmen Ihrer Compliance verpflichtet, die einschlägigen gesetzlichen nationalen wie europarechtlichen Bestimmungen (insbesondere Umweltschutz, Arbeitsschutz, Sicherheitsüberprüfungsgesetz, Verordnung über gefährliche Stoffe etc.) einzuhalten.
§ 13 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Sofern Sie Kaufmann i.S.d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens sind, sofern Sie keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder nach Vertragsschluss Ihren Geschäftssitz ins Ausland verlegen, ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und Ihnen 71737 Kirchberg an der Murr. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben davon unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.